| WALDFRIEDHOF WERTHSIEFEN
Auf unserem Friedhof gibt es mehrere Möglichkeiten, ein Urnengrab zu gestalten. Die einfachste Art ist die Beerdigung auf einem Urnenfeld mit einer kleinen Grabplatte, auf welcher der Name gemeißelt steht. Das Aufstellen eines Blumenstraußes oder einer Grableuchte ist wieder jederzeit erlaubt, da das Umfeld umgestaltet wurde und mittlerweile pflegefrei ist. Des weiteren kann man ein Urnengrab erwerben (1m x 1m) mit Einfassung und Grabstein, in dem vier Urnen beigesetzt werden können. Auf einer freien Fläche im unteren Teil des Friedhofes werden neue Grabstellen für Urnen angelegt mit Einfassungen und Stelen, in die dann die Namen der Verstorbenen eingraviert werden. Nach Fertigstellung können die Gräber erworben werden, inklusive Pflege und Bepflanzung für 15 Jahre. Bei Interesse können Pläne und Ansichten im Gemeindebüro Märkische Straße 26 jeweils montags, mittwochs und freitags in der Zeit von 9 Uhr bis 12 Uhr eingesehen werden. Leider müssen wir auch immer wieder Angehörige von Verstorbenen anschreiben und bitten, ihre Gräber zu pflegen, denn ein ungepflegter Friedhof ist für alle, die den Friedhof besuchen, kein schöner Anblick. Gehen Sie mal über unseren Friedhof, auch wenn Sie dort keine Angehörigen liegen haben; er ist ein wirklich guter Ort, um Stille und Frieden zu finden.
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| Friedhofsatzung
Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Engelskirchen § 1
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen sowie für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Ordnung Gebühren erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenpflichtig ist, wer eine Leistung, Erlaubnis oder Genehmigung der Friedhofsverwaltung beantragt oder Rechte besitzt, die mit einer Gebühr belegt sind. Ist der Inhaber eines gebührenpflichtigen Rechtes verstorben, ohne dass damit das Recht erlischt, so ist der Erbe gebührenpflichtig, solange der neue Inhaber noch nicht feststeht. (2) Mehrere in derselben Sache Pflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit der Gebühren (1) Soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist, sind Grabstättengebühren zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Verlängerung, alle übrigen Gebühren bei Inanspruchnahme der Leistung, der Benutzung von Einrichtungen oder der Erteilung der beantragten Erlaubnis oder Genehmigung fällig. (2) Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Friedhofes untersagen oder Leistungen verweigern, solange weder die hierfür vorgesehene Gebühr entrichtet noch eine entsprechende Sicherheit geleistet ist. (3) Rückständige Gebühren werden nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben, das in dem Lande gilt, in dem die Kirchengemeinde ihren Sitz hat. § 4
I. Grabstättengebühren
Bitte informieren Sie sich über die aktuellen Gebühren im ev.-Gemeindebüro Engelskirchen
1. Urnengräber a) Urnen Reihengrabstätten inkl. Stein (Schriftzug mit Name, Vorname, Geburts. u. Sterbejahr), pflegefrei, für 30 Jahre Nutzungszeit € 1380,– b) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen je Grabstätte und Jahr (1m x 1m – 4 Urnen), für 30 Jahre Nutzungszeit € 1080,– 2. Reihengrabstätten a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr € 300,– b) Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr € 660,– 3. Reihengrabstätten, pflegefrei, Grabsteine nicht möglich, für 30 Jahre Nutzungszeit € 1560,– 4. Wahlgrabstätten Wahlgrabstätten für Erdbestattungen, für 30 Jahre Nutzungszeit € 1.200,– Diese Gebühren sind sowohl beim erstmaligen Erwerb als auch beim Wiedererwerb (Erneuerung, Ver-längerung) zu entrichten. Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre sofort zu verlängern. In diesem Falle ist der unter 2a) bzw.2 b),3,und 4 genannte Jahresbetrag mit der Zahl zu multiplizieren, die bis zum Ablauf der Ruhezeit nötig sind. Bei Wahlgrabstätten mit mehreren Grabstätten (Familienwahlgrabstätten) ist ein entsprechendes Vielfaches dieser Gebühren zu entrichten. II. Bestattungsgebühren
1. Allgemeine Gebühr
a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr € 300,– b) Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr € 650,– c) Urnen Reihen-Wahlgrab € 290,– d) Späteres Auffüllen mit Erde auf dem Rasengrabfeld für Wahlgräber nach der Absenkung des Grabes € 100,– Die allgemeine Gebühr umfasst das Herrichten und Zuschütten der Grabstätte und die erste Aufhügelung. 2. Gebühren für Bestattungen von Ausbettungen, die von anderen Friedhöfen überführt werden (für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Verwaltung die zu entrichtende Erstattung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest): a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr € 300,– b) Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr € 700,– c) Urnen € 300,– 3. Gebühren für Ausgrabungen von unserem Friedhof und Umbettungen auf andere Friedhöfe: a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr € 650,– b) Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr € 1300,– c) Urnen € 350,– III. Genehmigungsgebühren Für die Bearbeitung von Genehmigungsanträgen werden folgende Gebühren erhoben: 1. Genehmigung von Grabstättendenkmälern für a) Einzelgrabstätten (Reihen- und Wahlgrabstätten) € 30,– b) Familiengrabstätten mit 2 + 3 Stellen € 30,– c) Familiengrabstätten mit 4 und mehr Stellen € 30,– 2. Genehmigung von Grabstätteneinfassungen für a) Einzelgrabstätten (Reihen- und Wahlgrabstätten) € 30,– b) Familiengrabstätten mit 2 + 3 Stellen € 30,– c) Familiengrabstätten mit 4 und mehr Stellen € 30,– 3. Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen vorhandener Grabstättenaufbauten € 30,– IV. Sonstige Gebühren 1. Für Erteilung einer Erlaubnis zum Aufstellen von Bänken bei Wahlgrabstätten € 20,– 2. Für Zweitausfertigung verloren gegangener Besitzzeugnisse u.a. € 20,– 3. Für Umschreibungen von Grabstätten € 20,– 4. Für Um- und Ausbettungen € 20,– 5. Gebühren für das Abräumen der Gräber (Grabmale, Grabeinfassungen und stg. bauliche Anlagen) a) nach Ablauf der Nutzungs- oder Ruhezeit gemäß § 18 der Friedhofsordnung b) während der Nutzungs- und Ruhezeit: c) bei Vernachlässigung der Grabpflege gemäß § 14 der Friedhofsordnung d) bei fehlender Standsicherheit gemäß § 17 der Friedhofsordnung e) bei fehlender Genehmigung gemäß § 16 der Friedhofsordnung tatsächlicher zeitlicher Aufwand (Stunden) X (Stundensatz des Friedhofsgärtners) z.Zt. 26,80 € inkl. MwSt. Die Kosten für die Entsorgung der Grabeinfassungen sowie der Grabdenkmäler werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet. (Stunden) X (Stundensatz) des Friedhofsgärtners § 5
Schlussbestimmungen (1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen derselben werden nach aufsichtlicher Geneh-migung öffentlich bekannt gemacht. Öffentliche Bekanntmachungen oder Aufforderungen erfolgen in vollem Wortlaut. Sie treten an dem Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, falls kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. (2) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisherige Friedhofsgebührenordnung vom 15.01.1996 so wie die Nachträge vom 12.01.1998, dem 14.02.2000 und dem 23.05.2005, 26.03.2007 außer Kraft.
Engelskirchen , den 24.05.2009
Das Presbyterium
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