Friedhof

 

 

      

WALDFRIEDHOF  WERTHSIEFEN       

Auf unserem Friedhof gibt es mehrere Möglichkeiten,
ein Urnengrab zu  gestalten.
Die einfachste Art ist die Beerdigung auf einem Urnenfeld mit einer kleinen  Grabplatte, auf welcher der Name gemeißelt steht. Das Aufstellen eines  Blumenstraußes oder einer Grableuchte ist wieder jederzeit erlaubt, da das  Umfeld umgestaltet wurde und mittlerweile pflegefrei ist.
Des weiteren kann man ein Urnengrab erwerben (1m x 1m) mit Einfassung und  Grabstein, in dem vier Urnen beigesetzt werden können.
Auf einer freien Fläche im unteren Teil des Friedhofes werden neue  Grabstellen für Urnen angelegt mit Einfassungen und Stelen, in die dann die  Namen der Verstorbenen eingraviert werden.
Nach Fertigstellung können die Gräber erworben werden, inklusive Pflege und  Bepflanzung für 15 Jahre. Bei Interesse können Pläne und Ansichten im  Gemeindebüro Märkische Straße 26 jeweils montags, mittwochs und freitags in  der Zeit von 9 Uhr bis 12 Uhr eingesehen werden.
Leider müssen wir auch immer wieder Angehörige von Verstorbenen anschreiben  und bitten, ihre Gräber zu pflegen, denn ein ungepflegter Friedhof ist für  alle, die den Friedhof besuchen, kein schöner Anblick.
Gehen Sie mal über unseren Friedhof, auch wenn Sie dort keine Angehörigen  liegen haben; er ist ein wirklich guter Ort, um Stille und Frieden zu finden.
  

                                                                                                                                                                                                                                                                    

Friedhofsatzung       

Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Evangelischen  Kirchengemeinde Engelskirchen 
                                      
                                             § 1

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen sowie  für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser  Ordnung Gebühren erhoben.
     

                                                § 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenpflichtig ist, wer eine Leistung, Erlaubnis oder Genehmigung der  Friedhofsverwaltung beantragt oder Rechte besitzt, die mit einer Gebühr  belegt sind. Ist der Inhaber eines gebührenpflichtigen Rechtes verstorben,  ohne dass damit das Recht erlischt, so ist der Erbe gebührenpflichtig,  solange der neue Inhaber noch nicht feststeht. (2) Mehrere in derselben Sache  Pflichtige haften als Gesamtschuldner.
     

                                                § 3

Fälligkeit der Gebühren
(1) Soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist, sind  Grabstättengebühren zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Verlängerung, alle  übrigen Gebühren bei Inanspruchnahme der Leistung, der Benutzung von  Einrichtungen oder der Erteilung der beantragten Erlaubnis oder Genehmigung  fällig. (2) Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Friedhofes  untersagen oder Leistungen verweigern, solange weder die hierfür vorgesehene  Gebühr entrichtet noch eine entsprechende Sicherheit geleistet ist. (3)  Rückständige Gebühren werden nach den Vorschriften des  Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben, das in dem Lande gilt, in dem  die Kirchengemeinde ihren Sitz hat.    
       
 
                                           § 4

I. Grabstättengebühren

Bitte informieren Sie sich über die aktuellen Gebühren im ev.-Gemeindebüro Engelskirchen


1. Urnengräber 
 a) Urnen Reihengrabstätten inkl. Stein (Schriftzug mit Name, Vorname,  Geburts. u. Sterbejahr), pflegefrei,
  für 30 Jahre Nutzungszeit  € 1380,– 
b) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen je Grabstätte und Jahr (1m x 1m – 4  Urnen),
  für 30 Jahre Nutzungszeit  € 1080,– 
2. Reihengrabstätten 
a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr   € 300,– 
b) Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr    € 660,– 
3. Reihengrabstätten, pflegefrei, Grabsteine nicht möglich, für 30 Jahre  Nutzungszeit  € 1560,– 
4. Wahlgrabstätten 
Wahlgrabstätten für Erdbestattungen,
für 30 Jahre Nutzungszeit  €  1.200,– 
Diese Gebühren sind sowohl beim erstmaligen Erwerb als auch beim Wiedererwerb  (Erneuerung, Ver-längerung) zu entrichten. 
Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die  Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht für die zur  Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre sofort zu verlängern. In diesem Falle  ist der unter 2a) bzw.2 b),3,und 4  genannte Jahresbetrag mit der Zahl  zu multiplizieren, die bis zum Ablauf der Ruhezeit nötig sind. Bei  Wahlgrabstätten mit mehreren Grabstätten (Familienwahlgrabstätten) ist ein  entsprechendes Vielfaches dieser Gebühren zu entrichten. 
  
II. Bestattungsgebühren

1. Allgemeine Gebühr

a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr    € 300,– 
b) Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr    € 650,– 
c) Urnen  Reihen-Wahlgrab  € 290,– 
d) Späteres Auffüllen mit Erde auf dem Rasengrabfeld für Wahlgräber nach der  Absenkung des Grabes  € 100,– 
Die allgemeine Gebühr umfasst das Herrichten und Zuschütten der Grabstätte  und die erste Aufhügelung. 
  
2. Gebühren für Bestattungen von Ausbettungen, die von anderen Friedhöfen  überführt werden (für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif  nicht vorgesehen sind, setzt die Verwaltung die zu entrichtende Erstattung  von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest): 
a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr  € 300,– 
b) Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr    € 700,– 
c) Urnen  € 300,– 
  
3. Gebühren für Ausgrabungen von unserem Friedhof und Umbettungen auf andere  Friedhöfe: 
a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr   € 650,– 
b) Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr    € 1300,– 
c) Urnen  € 350,– 
  
III. Genehmigungsgebühren
Für die Bearbeitung von Genehmigungsanträgen werden folgende Gebühren  erhoben: 
  
1. Genehmigung von Grabstättendenkmälern für 
a) Einzelgrabstätten (Reihen- und Wahlgrabstätten)    € 30,– 
b) Familiengrabstätten mit 2 + 3 Stellen € 30,– 
c) Familiengrabstätten mit 4 und mehr Stellen  € 30,– 
  
2. Genehmigung von Grabstätteneinfassungen für 
a) Einzelgrabstätten (Reihen- und Wahlgrabstätten)    € 30,– 
b) Familiengrabstätten mit 2 + 3 Stellen   € 30,– 
c) Familiengrabstätten mit 4 und mehr Stellen  € 30,– 
  
3. Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen 
vorhandener Grabstättenaufbauten  € 30,– 
  
IV. Sonstige Gebühren 
1. Für Erteilung einer Erlaubnis zum Aufstellen von Bänken bei  Wahlgrabstätten  € 20,– 
2. Für Zweitausfertigung verloren gegangener Besitzzeugnisse
u.a.  €  20,– 
3. Für Umschreibungen von Grabstätten  € 20,– 
4. Für Um- und Ausbettungen  € 20,– 
5. Gebühren für das Abräumen der Gräber (Grabmale, Grabeinfassungen und stg.  bauliche Anlagen) 
 a) nach Ablauf der Nutzungs- oder Ruhezeit gemäß § 18 der Friedhofsordnung 
b) während der Nutzungs- und Ruhezeit: 
c) bei Vernachlässigung der Grabpflege gemäß § 14 der Friedhofsordnung 
d) bei fehlender Standsicherheit gemäß § 17 der Friedhofsordnung 
e) bei fehlender Genehmigung gemäß § 16 der Friedhofsordnung 
tatsächlicher zeitlicher Aufwand (Stunden) X (Stundensatz des  Friedhofsgärtners) z.Zt. 26,80 € inkl. MwSt. 
Die Kosten für die Entsorgung der Grabeinfassungen sowie der Grabdenkmäler  werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet. (Stunden) X (Stundensatz) des  Friedhofsgärtners 
    
                                        
                                                 
  § 5

Schlussbestimmungen 
  
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen derselben werden nach  aufsichtlicher Geneh-migung öffentlich bekannt gemacht. Öffentliche  Bekanntmachungen oder Aufforderungen erfolgen in vollem Wortlaut. Sie treten  an dem Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, falls kein späterer Zeitpunkt  bestimmt ist. (2) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt  die bisherige Friedhofsgebührenordnung vom 15.01.1996 so wie die Nachträge  vom 12.01.1998, dem 14.02.2000 und dem 23.05.2005, 26.03.2007 außer Kraft. 
     

Engelskirchen , den 24.05.2009          

Das Presbyterium